Der vom Justizministerium ausgearbeitete Gesetzesentwurf sieht im neuen § 1319 b eigene Haftungsbestimmungen für Bäume vor. Die Landesumweltanwaltschaften sehen den Gesetzesvorschlag als ersten wichtigen Schritt. Der Baum wird mit dieser neuen Bestimmung nicht mehr einem Bauwerk gleichgesetzt (vgl. § 1319 ABGB). Der Sorgfaltsmaßstab für die Baumhalter sollte aber an die Wegehalterhaftung angepasst werden und die Baumhalter nur für grobe Fahrlässigkeit haften. 

Als nächsten Schritt sollten auch die Bestimmungen im Forstgesetz angepasst werden, indem die Eigenverantwortung der Waldnutzer*innen einen gesetzlichen Niederschlag findet.

Mehr Informationen:

Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaften zum Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024

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